Christoffer FriedrichEU-weite Bußgeldvollstreckung greift!

Der lang ersehnte Frühling, garniert mit einem Auslandsaufenthalt zur Osterzeit, scheint greifbar nah zu sein. Damit nach Ihrem Urlaubs-Erlebnis keine bösen Überraschungen in der Heimat auf Sie zukommen, sollte man bei Fahrten im Ausland die notwendige Sorgfalt walten lassen. Auf einer holländischen Autobahn mit zu hoher Geschwindigkeit geblitzt, in Österreich am Tag ohne Licht gefahren, in Ungarn mit zwei Bier hinter das Steuer gesetzt, in Belgien einen Radarwarner verwendet oder in Italien einfach falsch geparkt – den Strafen für solche Vergehen können deutsche Autofahrer jetzt auch in ihrer Heimat nicht mehr entgehen. Bislang fanden entsprechende Bußgeldbescheide aus dem Ausland mangels Möglichkeit der Durchsetzbarkeit wenig Beachtung. Doch seit einer Gesetzesänderung können seit dem 28. Oktober 2010 „Knöllchen“ aus anderen EU-Staaten auch in Deutschland offiziell vollstreckt werden.

Zwar werden EU-Knöllchen nach den neuen Bestimmungen erst ab einem Sanktionsbetrag von mindestens 70 Euro in Deutschland vollstreckt, jedoch ist infolge der meist deutlich höheren Bußgelder diese Summe schnell erreicht. So liegt die Mindeststrafe beispielsweise für eine Geschwindigkeitsübertretung von 20 km/h laut ADAC in Irland bei 80 Euro, in Frankreich und Spanien bei 90 Euro, in den Niederlanden und Belgien bei 100 Euro oder in Schweden bei mindestens 280 Euro. In Deutschland würde dagegen in einem solchen Fall nur ein Bußgeld von bis zu 35 Euro anfallen.

Darüber hinaus können mit der neuen EU-weiten Regelung auch noch Vergehen geahndet werden, die schon mehrere Monate zurück liegen. Maßgebend ist hierbei das Ausstellungsdatum des ausländischen Bußgeldbescheides. Dieser darf erst ab dem 28. Oktober 2010 erlassen worden sein.

Kleines Trostpflaster: Im Ausland verhängte Führerscheinmaßnahmen, wie Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrverbot oder Punkte, gelten nur im jeweiligen „Tatortland”. Auch Bußgelder aus Nicht-EU-Ländern werden derzeit noch nicht vom zuständigen Bundesamt für Justiz vollstreckt. Darüber hinaus muss die Verwaltungspraxis in den nächsten Jahren noch den Beweis dafür erbringen, inwieweit es durch die neue Regelung tatsächlich zu einer rigorosen Vollstreckungspraxis in Deutschland kommen wird. Die Tatsache, dass die Vollstreckung von dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat, in dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, auf den Weg gebracht werden muss und dies ein aufwändiges Verfahren, mitsamt beträchtlichem Kostenaufwand, darstellt, sowie der Umstand, dass der Vollstreckungserlös dem Vollstreckungsstaat (Deutschland) zugute kommt, könnten dem entgegenstehen.


Im profil-Automagazin berät


Christoffer
Friedrich

Rechtsanwalt und

Spezialist für Verkehrsrecht

der

ALEGOS Rechtsanwälte,

Hanau und Frankfurt am Main