Darf ich eigentlich...?
Benimmregeln auf der Autobahn
Gerade in den sommerlichen Ferienmonaten präsentieren sich die bundesdeutschen Autobahnen, zum Leidwesen vieler Autofahrer, gerne im überfüllten Zustand. Die gewünschte Ausfahrt ist bereits in Sichtweite, aber man steht im Stau und an ein baldiges Vorankommen ist nicht zu denken. Darf ich an zähfl ießendem Verkehr oder Stau rechts vorbeifahren, bei Stau die Standspur befahren oder den Standstreifen als Verlängerung zum Einfädeln nutzen? Nachfolgend ein paar Antworten auf die in solchen Situationen häufig gestellten Fragen.
Darf ich...
...an zähfließendem Verkehr oder Stau rechts vorbeifahren?
Rechts überholen ist bei Schlangenbildung erlaubt (§ 7 Abs. 2a StVO). Die Fahrzeugschlange muss dabei jedoch langsam fahren oder stehen. Als langsam gilt eine Geschwindigkeit von weniger als 60 km/h.
...bei Stau den Standstreifen befahren, um die Autobahn an der nächsten Ausfahrt zu verlassen?
Nein, die Standspur gehört zwar zur Autobahn, ist jedoch nicht Bestandteil
der Fahrbahn.
...den Standstreifen als Einfädelspur benutzen? Müssen die Fahrer auf der Fahrbahn sodann Platz machen?
Man darf die Standspur nicht zum Einfädeln benutzen. Die Fahrer auf der Autobahn müssen Sie auch nicht auff ahren lassen. Grundsätzlich hat der Auff ahrende die Vorfahrt des durchgehenden Verkehrs zu beachten und muss eine ausreichend große Lücke abwarten.
Wie war das nochmal...?
Wie wird auf einer dreispurigen Autobahn ordnungsgemäß eine Gasse gebildet? Darf man dem Einsatzwagen direkt folgen?
Die Rettungsgasse wird zwischen linker und mittlerer Spur gebildet. Unmittelbares Verfolgen des Blaulichtwagens ist verboten.
Ist Abschleppen erlaubt?
Nein, wegen der erheblichen Geschwindigkeitsdifferenz ist dies verboten (§15a StVO). Ausnahme: Bleibt ein Fahrzeug auf der Autobahn liegen, darf es bis zur nächsten Ausfahrt und hinaus geschleppt werden. Beide Fahrzeuge müssen dabei die Warnblinker einschalten.
Was passiert, wenn man auf der Autobahn wegen Spritmangels liegen bleibt?
Das Liegenbleiben wegen Kraftstoff mangels verstößt nicht gegen das Halteverbot auf Autobahnen (§18 StVO). Man ist jedoch verpflichtet, sein Auto abzusichern. War der Spritmangel allerdings absehbar, kann ein Verwarnungsgeld verhängt werden.
Ist es ein Kavaliersdelikt, beim Verlassen der Autobahn nicht zu blinken?
Wer ausfährt, ändert die Fahrtrichtung und muss dies rechtzeitigdurch Rechtsblinken anzeigen (§ 9 Abs. 1 StVO). Das Blinken muss so lange zu sehen sein, bis klar ist, dass Sie abbiegen wollen.
„Setzen Sie den Blinker beim Ausfahren rechtzeitig, spätestens ab der dreistreifigen Bake!”
Beim Überholen auf der Autobahn ist das Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers, sowohl beim Aus- und Einscheren, ebenfalls Pflicht.
Abschließend noch etwas Wissenswertes zum Schutz Ihrer Fahrerlaubnis und Ihres Geldbeutels: Auf der Autobahn gelten keine besonderen Bußgeldsätze, sondern die Sätze für Tempoverstöße außerorts. Bis 20 km/h über dem Limit kosten 10 bis 30 Euro Verwarnungsgeld. Ab 21 km/h zu viel gibt es einen Punkt, ab 41 km/h über dem Limit einen Monat Fahrverbot. Nach dem Bußgeldkatalog reichen die Strafen bis 600 Euro, vier Punkte und drei Monaten Fahrverbot, etwa bei mehr als 70 km/h über dem Tempolimit.
Im profil-Automagazin berät
Christoffer
Friedrich
Rechtsanwalt und
Spezialist für Verkehrsrecht
der
ALEGOS Rechtsanwälte,
Hanau und Frankfurt am Main
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